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Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung der Kirchhöfe Spechtstraße und Seegefelder Straße der ev. Kirchengemeinde Falkensee Seegefeld

vom 01. Januar 2022

Nach § 44 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. - FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183) hat der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Falkensee-Seegefeld in der Sitzung vom 01. November 2021 für die Friedhöfe Seegefelder Straße und Spechtstraße nachstehende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

1.0

Ruhefristen

Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt:

  • für Erdbestattungen auf 20 Jahre,
  • für Urnenbestattungen auf 20 Jahre

 

2.0

Gebührentarife

 

2.1

Friedhofsunterhaltsgebühr (FUG)

Mit dieser Gebühr, die im Fall des Grabrechtsneu- und Wiedererwerbs im Voraus erhoben wird, sind folgende Leistungen abgedeckt:

 

•              Unterhalt und Sicherung der Wege

•              Laubrechen, Strauchschnitt, Unkrautjäten

•              Winterdienst mit Streuen der Wege

•              Brunnenreparaturen und -reinigung

•              Sanierung der Wasserleitungsrohre

•              Landschaftsbau und Verkehrssicherung

•              Unterhalt von Toilettenanlagen (wenn vorhanden)

•              Abfallbeseitigung

•              Kosten für Werk- und Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen

•              Energie- und Wasserkosten

 

Die anfallende Friedhofsunterhaltsgebühr wird alle zwei Jahre erhoben, kann auf Wunsch auch für die komplette Ruhefrist entrichtet werden.

25,00 €/Jahr

3.0

Bestattungsgebühren

 

3.1

unterirdische Bestattung in einer Erdwahl- oder Erdreihengrabstätte

(Fremdleistung; Herstellen und Schließen eines Einzelerdgrabes)

635,00 €

3.2

unterirdische Bestattung in einer Urnenstelle

(Herstellen und Schließen eines Urnenlochs)

85,00 €

3.3

Sonderregelung

Bei Durchführung von Bestattungen an einem Sonnabend nach 13.00 Uhr kann ein Zuschlag auf die Bestattungsgebühren je Mitarbeiter/Fremdfirma pro Stunde erhoben werden

36,75 €

 

4.0

Grabberechtigungsgebühren

 

 

Erwerb des Nutzungsrechtes entsprechend der Zuordnung in dem bei der Friedhofsverwaltung vorliegenden Gesamtplan

 

4.1

Erd-Reihengrabstätte in Gemeinschaftsanlage oder im Rasenfeld

zzgl. Namensnennung, Grabmalbeschriftung

1.500,00 €

4.2

Erd-Wahlgrabstätte je Grabstelle

1.250,00 €

4.3

Erd-Doppelwahlgrabstätte

2.450,00 €

4.4

Kinderwahlgrabstätte

bis Vollendung des 12. Lebensjahres

Auf Anfrage

4.5

Urnen-Wahlstelle 80 x 80 cm

bis zu zwei Urnen

550,00 €

4.6

Urnen-Wahlstelle 100 x 100 cm

bis zu vier Urnen

600,00 €

4.7

Urnen-Sonderwahlstelle

bis zu zwei Urnen

600,00 €

4.8

Urne in Gemeinschaftsanlage (UGA)

einschließlich Anlage, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger zzgl. Namensnennung

575,00 €

5.0

Verlängerung eines Grabnutzungsrechts

Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist bis zu 10 Jahre möglich und schriftlich zu beantragen, ausgeschlossen ist die Verlängerung in Gemeinschaftsanlagen

 

5.1

Erdwahlstelle je Stelle

70,00 €/Jahr

5.2

Erd-Doppelwahlstelle

140,00 €/Jahr

5.3

Urnenstelle je Stelle

30,00 €/Jahr

6.0

Zustimmung zur Errichtung Grabmale, Grabstätteninventar, Einfassungen und Bänke

(einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung für 20 Jahre, Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes, beinhaltet nicht die Anfertigung und das Aufstellen eines Grabmales)

 

6.1

Stehendes Grabmal bis zu einer Breite von 55 cm

175,00 €

6.2

Stehendes Grabmal bis zu einer Breite von 80 cm

200,00 €

6.3

Stehendes Grabmal bis zu einer Breite von 160 cm

310,00 €

6.4

Liegendes Grabmal bis zu einer Größe von 0,5 m2

70,00 €

6.5

Liegendes Grabmal bis zu einer Größe von 1,0 m2

100,00 €

6.6

Einzelgrabeinfassungen je Stelle bis 175 x 60 cm

140,00 €

6.7

Kantensteine

11,00 €/lfm

6.8

Stelen

(freistehender Pfeiler mit Relief oder Inschrift ab 1,00 m bis 2,00 m Höhe)

160,00 €

6.8.1

Holzkreuze und sonstige Denkzeichen

35,00 €

6.8.2

Hocker, Bänke und andere Sitzgelegenheiten

35,00 €

6.9

Zustimmung zur Veränderung oder zum Austausch von Grabmalen

bei gleichbleibenden Maßen gemäß Tarifstellen

22,00 €

7.0

Leistungen bei Trauerfeiern

Nutzung der Friedhofskapellen gemäß §19 (Friedhofsgesetz ev. ─   FhG ev.)

 

7.1.

Trauerfeier, stille Abschiednahme oder Aufbahrung in der Kapelle Spechtstraße

Nutzungsdauer bis 30 min

80,00 €

7.1.1

Je weitere angefangene 10 Minuten

25,00 €

7.2

Trauerfeier, stille Abschiednahme oder Aufbahrung in der Kapelle Seegefelder Straße

Nutzungsdauer bis 30 min

50,00 €

7.2.1

Je weitere angefangene 10 Minuten

15,00 €

 

8.0

Einzelleistungen

 

8.1

Bearbeitung von Suchanfragen außerhalb der Ruhefrist

25,00 €

8.2

Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Bestattungstermins

(weniger als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin)

20,00 €

8.3

Ausbetten, Umsetzen, Versenden

 

8.3.1

Ausbetten einer Leiche oder deren Überresten auf Antrag (einschließlich Antragsbearbeitung, Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie Bergung des Sarges)

Auf Anfrage

8.3.2

Ausbetten einer Urne auf Antrag

(einschließlich Antragsbearbeitung, Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie Bergung der Urne)

160,00 €

8.3.3

Wiederbestattung einer ausgebetteten Leiche oder von deren Überresten

Gemäß Tarifstellen der Gebührenordnung

8.3.4

Wiederbestattung einer ausgebetteten Urne

Gemäß Tarifstellen der Gebührenordnung

8.3.5

Übersenden einer Urne innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

45,00 €

 

 

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Entstehung der Gebühren.

Eine Beisetzung auf den Friedhöfen der ev. Kirchengemeinde Falkensee-Seegefeld setzt sich grundsätzlich aus den folgenden Tarifstellen zusammen:

Friedhofsunterhaltsgebühr (Tarifgruppe 2.1) + Bestattungsgebühr (Tarifgruppe 3.0) + Grabberechtigungsgebühr (Tarifgruppe 4.0) + Nutzung der Friedhofskapelle (Tarifgruppe 7.0) + entweder Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals (Tarifgruppe 6.0) oder namentliche Kennzeichnung in Gemeinschaftsanlagen

 

Kostenbeispiele Feuerbestattung

 

Urnengemeinschaftsanlage „Rote Tafeln“ Friedhof Seegefelder Straße

 

4.9

Urne in Gemeinschaftsanlage (UGA)

einschließlich Anlage, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger zzgl. Namensnennung

575,00 €

3.2

unterirdische Bestattung in einer Urnenstelle

(Herstellen und Schließen eines Urnenlochs)

85,00 €

7.2

Trauerfeier, stille Abschiednahme oder Aufbahrung in der Kapelle Seegefelder Straße

Nutzungsdauer bis 30 min

50,00 €

 

Namentliche Nennung Tafel

(Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbejahr)

105,00 €

 

 

 

 

Gesamtkosten

815,00 EUR

 

Folgekosten

 

2.1

Friedhofsunterhaltsgebühr (FUG) alle 2 Jahre

50,00 €

 

oder einmalig 20 Jahre

500,00 €

 

 

Urnen-Sonderwahlstelle Beispiel Friedhof Spechtstraße

 

4.8

Urnen-Sonderwahlstelle

bis zu zwei Urnen

600,00 €

3.2

unterirdische Bestattung in einer Urnenstelle

(Herstellen und Schließen eines Urnenlochs)

85,00 €

7.1

Trauerfeier, stille Abschiednahme oder Aufbahrung in der Kapelle Spechtstraße

Nutzungsdauer bis 30 min

80,00 €

6.4

Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals bis zu einer Größe von 0,5 m2

70,00 €

 

Grabstelle auslegen mit Schieferbruch

20,00 €

 

Gesamtkosten

855,00 EUR

 

Folgekosten

 

2.1

Friedhofsunterhaltsgebühr (FUG) alle 2 Jahre

50,00 €

 

oder einmalig 20 Jahre

500,00 €

 

Kostenbeispiele Erdbestattung

 

Erd-Wahlgrabstätte Seegefelder Straße

 

4.2

Erd-Wahlgrabstätte je Grabstelle

1.250,00 €

3.1

unterirdische Bestattung in einer Erdwahl- oder Erdreihengrabstätte

(Herstellen und Schließen eines Einzelerdgrabes)

635,00 €

7.2

Trauerfeier, stille Abschiednahme oder Aufbahrung in der Kapelle Seegefelder Straße

Nutzungsdauer bis 30 min

50,00 €

6.1

Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmals bis zu einer Breite von 55 cm

175,00 €

 

 

 

 

Gesamtkosten

2.110,00 EUR

 

Folgekosten

 

2.1

Friedhofsunterhaltsgebühr (FUG) alle 2 Jahre

50,00 €

 

oder einmalig 20 Jahre

500,00 €

 

 

 

Grabstättenarten

Folgende Arten von Grabstätten hält die Kirchengemeinde vor (Auszüge Friedhofsgesetz ev. - FhG ev)

Erdreihengrabstätte

In Erdreihengrabstätten erfolgt die Bestattung grundsätzlich in Särgen. Jede Erdreihengrabstätte besteht nur aus einer Grabstelle und in ihr darf nur ein Sarg/Leichnam bestattet werden.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.

Erdwahlgrabstätte/Erd-Doppelwahlgrabstätte

In Erdwahlgrabstätten erfolgt die Bestattung grundsätzlich in Särgen. Erdwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle dürfen ein Sarg und bis zu zwei Urnen bestattet werden.

Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist zulässig.

Kinderwahlgrabstätte

In Kindergrabstätten werden Kinder bestattet, die vor Vollendung des zwölften Lebensjahres verstorben sind. Die Bestattungen erfolgen in Särgen.

Urnenwahlgrabstätten/Urnen-Sonderwahlstellen

Urnenwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle ist die Beisetzung einer Urne zulässig.

Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung mit zwei Grabstellen sind mindestens 0,70 x 0,70 m oder 0,50 m² groß. Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen sind mindestens 1 m x 1 m oder 1 m² groß.

Urnen-Sonderwahlstellen werden vom Friedhofsträger angelegt und instandgehalten

Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist zulässig.

Urnengemeinschaftsgrabstätten

Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Anlagen zur unterirdischen Beisetzung von Urnen, bei denen die Lage der einzelnen Grabstelle nicht kenntlich gemacht wird. In jeder Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden.

Urnengemeinschaftsgrabstätten werden vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Er-richtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig.

Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.