Friedhofsgebührenordnung der Kirchhöfe Spechtstraße und Seegefelder Straße der ev. Kirchengemeinde Falkensee Seegefeld
vom 01. April 2019
Nach § 44 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. - FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183) hat der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Falkensee-Seegefeld in der Sitzung von 01. April 2019 für die Friedhöfe Seegefelder Straße und Spechtstraße nachstehende Friedhofsgebührenordnung erlassen
1.0 |
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2.0 |
Friedhofsunterhaltsgebühr |
25,- €/Jahr |
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Mit dieser Gebühr, die im Fall des Grabrechtsneu- und Wiedererwerbs im Voraus erhoben wird, sind folgende Leistungen abgedeckt:
Die anfallenden Friedhofsunterhaltsgebühren sind für zwei Jahre im Voraus zu bezahlen. |
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3.0 |
Bestattungsgebühren |
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3.1 |
Erdbestattung Herstellen und Schließen eines Einzel-Grabes |
450.- € |
3.2 |
Urnenbestatttung Herstellen und Schließen eines Grabes |
80.- € |
3.3 |
Erdbestattung Kind (bis Vollendung des 12 Lebensjahres) Herstellen und Schließen eines Grabes |
375.- € |
3.4 |
Sonderregelung Bei Durchführung von Bestattungen am Sonnabend nach 13.00 Uhr kann ein Zuschlag auf die Bestattungsgebühren je Mitarbeiter/Fremdfirma pro Stunde erhoben werden |
35.- € |
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4.0 |
Grabberechtigungsgebühren |
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Grabberechtigungsgebühren können folgende Leistungen umfassen: Annahme und Aufbewahrung des Sarges/Urne, Bereitstellung des Sarges/Urne zur Bestattung/Trauerfeier, Sargträger, Gruftschmuck. Sämtliche Grabberechtigungsgebühren ausschließlich Herstellen der Gruft und Grabmal/Grabstein. |
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4.1 |
Erd-Reihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld oder am zentralen Gedenkstein zzgl. Grabmalbeschriftung/Benennung nach Angebot/Aufwand |
1.250.- € |
4.2 |
Erd-Wahlgrabstätte |
1.250.- € |
4.3 |
Erd-Reihengrabstätte (Grabmal im Rasen) |
1.500.- € |
4.4 |
Erd-Doppelwahlgrabstätte |
2.450.- € |
4.5 |
Kinderwahlgrabstätte bis Vollendung des 12 Lebensjahres |
250.- € |
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4.6 |
Urnen-Wahlstelle 0,80 x 0,80 m |
550.- € |
4.7 |
Urnen-Wahlstelle 1,00 x 1,00 m |
600.- € |
4.8 |
Urnen-Sonderwahlstelle (Anlage Halbkreis oder Schiefer) |
600.- € |
4.9 |
Urne in Gemeinschaftsanlage |
550.- € |
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5.0 |
Verlängerung des Grabnutzungsrechts |
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5.1 |
Einzelwahlstelle /Jahr |
70.- € |
5.2 |
Doppelwahlstelle/Jahr |
120.- € |
5.3 |
Urnenstelle/Jahr |
30.- € |
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Eine Verlängerung von Nutzungsrechten in Gemeinschaftsanlagen ist gemäß Friedhofsgesetz ausgeschlossen |
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6.0 |
Zustimmung zur Errichtung von Grabmale, Einfassungen (einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung für 20 Jahre und Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes, beinhaltet nicht die Anfertigung und das Aufstellen eines Grabmales) |
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6.1 |
stehendes Grabmal (Sockelbreite bis 55 cm) |
175,- € |
6.2 |
stehendes Grabmal (Sockelbreite bis 80 cm) |
200.- € |
6.3 |
stehendes Grabmal (Sockelbreite 160 cm) |
310.- € |
6.4 |
Liegestein bis 0,5 m2 |
70.- € |
6.5 |
Liegestein bis 1 m2 |
100.- € |
6.6 |
Einzelgrabeinfassung 175 x 60 cm |
140.- € |
6.7 |
Kantsteine lfm |
5,50 € |
6.8 |
Zustimmung zur Veränderung oder zum Austausch von Grabmalen bei gleichbleibenden Maßen gemäß Tarifstellen |
20.- € |
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7.0 |
Leistungen bei Trauerfeiern |
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Lt. Friedhofsgesetz besteht auf kirchlichen Friedhöfen grundsätzlich eine Nutzungspflicht der Kapelle |
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7.1 |
Nutzung der Kapelle Spechtstraße (Nutzungsdauer max. 30 min) |
80.- € |
7.1.1 |
je weiterer angefangener 10 Minuten |
25.- € |
7.2 |
Nutzung der Kapelle Seegefelder Straße (Nutzungsdauer max. 30 min) |
50.- € |
7.2.1 |
je weiterer angefangener 10 Minuten |
15.- € |
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8.0 |
Einzelleistungen |
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8.1 |
Bearbeitung von Suchanfragen außerhalb der Ruhefrist |
25.- € |
8.2 |
Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Bestattungstermins (weniger als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin) |
20.- € |
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9.0 |
Gewerbliche Leistungen Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung |
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Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung,in Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Entstehung der Gebühren
Falkensee, den 01. April 2019
Der Gemeindekirchenrat
Grabstättenarten
Folgende Arten von Grabstätten hält die Kirchengemeinde vor (Auszüge Friedhofsgesetz ev. - FhG ev)
Erdreihengrabstätte
In Erdreihengrabstätten erfolgt die Bestattung grundsätzlich in Särgen. Jede Erdreihengrabstätte besteht nur aus einer Grabstelle und in ihr darf nur ein Sarg/Leichnam bestattet werden.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
Erdwahlgrabstätte/Erd-Doppelwahlgrabstätte
In Erdwahlgrabstätten erfolgt die Bestattung grundsätzlich in Särgen. Erdwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle dürfen ein Sarg und bis zu zwei Urnen bestattet werden.
Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist zulässig.
Kinderwahlgrabstätte
In Kindergrabstätten werden Kinder bestattet, die vor Vollendung des zwölften Lebensjahres verstorben sind. Die Bestattungen erfolgen in Särgen.
Urnenwahlgrabstätten/Urnen-Sonderwahlstellen
Urnenwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle ist die Beisetzung einer Urne zulässig.
Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung mit zwei Grabstellen sind mindestens 0,70 x 0,70 m oder 0,50 m² groß. Urnenwahlgrab-stätten mit vier Grabstellen sind mindestens 1 m x 1 m oder 1 m² groß.
Urnen-Sonderwahlstellen werden vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt.
Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist zulässig.
Urnengemeinschaftsgrabstätten
Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Anlagen zur unterirdischen Beisetzung von Urnen, bei denen die Lage der einzelnen Grabstelle nicht kenntlich gemacht wird. In jeder Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden.
Urnengemeinschaftsgrabstätten werden vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Errichtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig.
Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.